01.02.2007 | Nachfolge
Bei Apotheken-Verpachtung an Angehörige kann Geschäftswert zur Steuerfalle werden
Für jeden selbstständigen Apotheker stellt sich früher oder später die Frage nach der Apotheken-Nachfolge. Sind Kinder vorhanden, die selbst eine pharmazeutische Ausbildung haben, kann der Betrieb auf die nächste Generation übertragen werden. Wird die Apotheke zu diesem Zweck erst einmal an das Kind verpachtet, stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der folgende Beitrag macht die unterschiedlichen steuerlichen Belastungen deutlich.
Die werthaltigen Wirtschaftsgüter der Apotheke
Im Laufe der Betriebsjahre bilden sich in einer Apotheke regelmäßig sogenannte stille Reserven
- etwa durch Wertsteigerungen beim Betriebsgrundstück oder
- weil die steuerlichen Abschreibungen vieler Wirtschaftsgüter geringer sind als die tatsächliche Nutzungsdauer.
Daneben entsteht ein Geschäfts- oder Firmenwert für die Apotheke, in dem sich Werte für den Standort (zum Beispiel Nähe zu Arztpraxen), den Kundenstamm, die Konkurrenzsituation, den Ruf der Apotheke, die betriebliche Organisation usw. niederschlagen. Das sind bis dahin unversteuerte Gewinne, für die der Fiskus bei Verkauf oder Aufgabe der Apotheke einen Anteil einfordert.
Das Verpächterwahlrecht
Wollen Sie die Apotheke aus Altersgründen beispielsweise an Ihren Junior verpachten, haben Sie steuerlich ein Verpächterwahlrecht:
- Sie können entweder die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklären. Dann wird das Betriebsvermögen (Apothekengrundstück, Apothekeninventar usw.) in Ihr Privatvermögen überführt und Sie verpachten anschließend Ihre Apotheke als Privatvermögen. Die stillen Reserven müssen Sie zwar im Zeitpunkt der Umwandlung in Privatvermögen versteuern. Sie können jedoch unter Umständen einen Freibetrag und günstige Steuersätze berücksichtigen.
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