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  • 31.03.2010 | Personal

    Der Berufsausbildungsvertrag

    von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen

    Für Apotheken spielt das Ausbildungsverhältnis mit der Pharmazeutisch-technischen Angestellten (PTA) und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) eine wichtige Rolle. Bei beiden handelt es sich jeweils um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der wie andere Lehrberufe auch im dualen System erfolgt. Dies bedeutet, dass der/die Auszubildende die theoretischen Grundlagen in der Berufsschule erlernt und parallel dazu praktisch in der Apotheke ausgebildet wird. Da sich die Berufsausbildungsverträge wesentlich von Arbeitsverträgen unterscheiden, werden im folgenden Beitrag die wichtigsten Voraussetzungen für den Berufsausbildungsvertrag und die Beschäftigung von Auszubildenden erläutert.  

    Die Regelung der Berufsausbildung im BBiG

    Die Berufsausbildung im dualen System ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. In § 1 Abs. 1 BBiG ist beschrieben, dass die Berufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln hat.  

    Form und Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrags

    Nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BBiG ist das Berufsausbildungsverhältnis (mit seinen wesentlichen Inhalten) im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden schriftlich niederzulegen. Eine Ausfertigung des Vertrags ist dem/der Auszubildenden zu überlassen.  

     

    Dann stellt sich die Frage, zwischen wem ein Berufsausbildungsvertrag zustande kommen darf. Auszubildende einstellen darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ein geeigneter Berufsausbildungsbetrieb liegt jedenfalls vor, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für eine Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Grundsätzlich sind alle Apotheken somit für die Berufsausbildung geeignet, soweit pro Auszubildendem zwei Fachkräfte vorgehalten werden.