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  • 30.07.2009 | Recht

    UWG 2009 - Neues Gesetz und alte Regeln

    In der seit dem 30. Dezember 2008 geltenden Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Begriff „Wettbewerbshandlung“ durch den Begriff der „Geschäftspraktiken“ ersetzt worden. Es wird damit nicht mehr allein auf solche Werbung abgestellt, die Sie an potenzielle neue Kunden richten. Sondern es geht auch um alle Handlungen, die unmittelbar mit bereits bestehenden Kunden und unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenhängen. Es gilt:  

    • Die Zustellung von Briefen ist von der Verschärfung der Rechtslage nicht betroffen. Kunden können auf einen „Tag der offenen Tür“ oder auch auf besondere Angebote in einem Brief hingewiesen werden. Auch wenn es sich hierbei um Werbung handelt, ist dies (zurzeit) zulässig.
    • Eine Kontaktaufnahme per E-Mail, Fax oder Telefon zu Werbezwecken ist dagegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kunden gestattet.

    Praxistipp: Wollen Sie Kunden per E-Mail oder Fax bewerben, sollten Sie sich schon bei der Anmeldung eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung zu dieser Art der Werbung geben lassen, um rechtssicher auf Angebote Ihrer Apotheke hinweisen zu können. Mit der zum 1. September 2009 geplanten Datenschutznovelle wird diese Anforderung höchstwahrscheinlich allgemein gesetzlich festgezurrt.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128791