30.05.2008 | Solidaritätszuschlag
Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Der Bundesfinanzhof hatte durch die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags keinen Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen (Urteil vom 28.6.2006, Az: VII B 324/05). Da das Aufkommen in den allgemeinen Haushalt einfließt, handelt es sich um eine zeitlich nicht befristete Steuer in Form einer Ergänzungsabgabe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun mit einstimmigem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11.2.2008, Az: 2 BvR 1708/06). Damit wird der Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden hinfällig.
Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119569