23.07.2008 | Sonderausgaben
Höherer Abzug für KV-Beiträge gefordert
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den beschränkten Sonderausgabenabzug für private Kranken- (KV-) und Pflegeversicherungsbeiträge für verfassungswidrig (Beschluss vom 13.2.2008, Az: 2 BvL 1/06, Abruf-Nr: 080848, ebenso Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.12.2005, Az: X R 20/04, Abruf-Nr: 060205). Denn zum notwendigen Existenzminimum gehören nicht nur Aufwendungen für Wohnung und Nahrung, sondern auch für eine ausreichende KV- und Pflegeversicherung. Die Beiträge dafür müssen deshalb steuerlich abzugsfähig sein – aber nur bis zu dem Anteil, der dem Versorgungsniveau eines Sozialhilfeempfängers entspricht.
Beachten Sie: Am stärksten dürfte sich eine Neuregelung bei privat Versicherten mit Kindern auswirken. Denn bislang wurden KV-Beiträge für Kinder steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt. Und anders als in der gesetzlichen KV können Kinder in der privaten KV nicht beitragsfrei mitversichert werden. Aber auch gesetzlich Versicherte dürften von der Neuregelung profitieren. Wie so oft, bekommt der Gesetzgeber allerdings ausreichend Zeit (bis Ende 2009). Bis dahin zahlen Sie trotz verfassungswidriger Regelung zu viel Steuern.