01.02.2005 | Sonderausgaben
Spenden mit Hilfe des Finanzamtes
Die Seebeben-Katastrophe in Südostasien hat zu einer Welle der Hilfsbereitschaft geführt. Für Spenden, die bis zum 30. Juni 2005 auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt wurden, genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (so genannter vereinfachter Zuwendungsnachweis), um die Spendenbeträge als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
Aus dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug eines Kreditinstituts) müssen Name und Kontonummer des Einzahlers, der Name des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Auch Spenden im Rahmen von Telefonaktionen der Fernsehgalaabende der öffentlichen und privaten Fernsehanstalten gehen auf diese Sonderkonten und sind unter den genannten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig.
Tipp: Auch bei Gruppenspenden (zum Beispiel der Belegschaft) kann jeder Einzelne seinen Anteil steuerlich geltend machen. Gehen Sie dabei wie folgt vor: Der Apothekeninhaber überweist den eingesammelten Betrag auf eines der Sonderkonten und händigt dem Mitarbeiter eine Kopie des Überweisungsträgers der Gesamtspende aus. Zusätzlich wird eine Liste mit den Namen der Spender und dem jeweils gespendeten Betrag erstellt. Diese muss vom Apothekeninhaber abgezeichnet werden. Alternativ kann der Anteil des einzelnen Mitarbeiters auch auf der Kopie des Überweisungsträgers vermerkt werden.