01.05.2006 | Sonderausgaben
Vorläufigkeitsvermerk: Beiträge zur Krankenversicherung
Der Bundesfinanzhof hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschluss vom 14.12.2005, Az: X R 20/04). Insofern hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seinen Vorläufigkeitskatalog bezüglich der Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend erweitert. Der Vorläufigkeitsvermerk gilt für alle Veranlagungszeiträume.
Praxistipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerbescheid diesen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Sonst müssen Sie Einspruch einlegen, um Ihren Fall bis zu einer Entscheidung des BVerfG offen zu halten (BMF-Schreiben vom 16.2.2006, Az: IV A 7 – S 0338 – 14/06).
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 85039