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  • 01.01.2007 | Steuerannmeldung

    Termine der Steuern und Sozialabgaben 2007

    Auch in diesem Jahr gilt: Bei den Steuerterminen können Sie die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist nutzen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar erst am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es hier nicht.  

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen.  

     

    SV-Fälligkeitstermine für 2007

    Januar  

    Februar  

    März  

    April  

    Mai  

    Juni  

    29.1.  

    26.2.  

    28.3.  

    26.4.  

    29.5.  

    27.6.  

    Juli  

    August  

    September  

    Oktober  

    November  

    Dezember  

    27.7.  

    29.8.  

    26.9.  

    29.10.*  

    28.11.  

    27.12.  

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10. übermittelt werden. 

    Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Bei einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Termin um einen Monat. Bei vierteljährlichen Anmeldungen gilt als Abgabe-termin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.  

     

    Beispiel: Umsatzsteuer-Voranmeldung

    Apotheker A gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich ab. Für Januar 2007 muss er die Anmeldung bis zum 12. Februar 2007 abgeben (der 10. Februar ist ein Samstag). Wurde ihm Dauerfristverlängerung gewährt, muss er sie erst am 12. März 2007 abgeben.  

    Praxistipp: Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festzusetzenden Steuer (§ 152 Abgabenordnung [AO]).  

    Dreitägige Zahlungsschonfrist