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  • 01.04.2006 | Steuererklärung

    Aktuelle Kontrollmöglichkeiten: Was darf der Fiskus?

    Steuerpflichtige haben im Rahmen von Besteuerungsverfahren gesetzliche Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Diese Pflichten bei der Ermittlung bzw. Feststellung der steuerrelevanten Sachverhalte haben sich vergrößert. Damit korrespondierend sind die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verschärft worden. Nunmehr verfügt sie über die folgenden vier Kontrollmöglichkeiten:  

    „Kontenscreening“

    Über das Bundesamt für Finanzen können die Finanzbehörden Daten bei den Kreditinstituten abfragen. Auf diese Weise kann jedoch nur ermittelt werden, bei welchem Kreditinstitut ein Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Einzelne Kontobewegungen oder gar die Höhe der Kapitalerträge können nicht erfragt werden. Auch Ermittlungen ins Blaue hinein sind ausgeschlossen.  

     

    Der Betroffene ist bei solchen Abfragen nicht generell vorher anzuhören. Die Finanzbehörde muss aber auf jeden Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informieren und zwar unabhängig vom Ergebnis. Der Betroffene muss also auch dann über einen erfolgten Kontenabruf informiert werden, wenn sich dadurch keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.  

     

    Auch andere Behörden, für die die Angaben zur Leistungsfähigkeit einkommensteuerliche Anknüpfungspunkte haben – insbesondere Sozialbehörden wie zum Beispiel die Arbeitsagenturen oder die BAföG-Ämter –, können Kontenabfragen über das Bundesamt für Finanzen durchführen lassen. Für folgende außersteuerliche Gesetze ist die Durchführung eines Kontenabrufs zulässig: