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  • 01.02.2005 | Steuererklärung

    Neue Kontrollmöglichkeiten des Fiskus bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften

    von Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Seit dem Jahr 2005 greift bei der Besteuerung von ausländischen Kapitaleinkünften die so genannte EU-Zinsrichtlinie, der sich auch eine Vielzahl von nicht EU-Mitgliedstaaten anlehnen. Ferner stehen dem Fiskus seit dem Jahr 2005 auch im Inland erweiterte Kontrollmechanismen zur Verfügung. Worum es sich hierbei handelt und was es im Jahr 2005 bei Kapitaleinkünften zu beachten gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Die EU-Zinsrichtlinie

    Die über die deutschen Landesgrenzen hinausgehenden Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden werden durch die am 1. Juli 2005 in Kraft tretende EU-Zinsrichtlinie deutlich verbessert. Ziel dieser Richtlinie ist es, Zinserträge, die im Ausland erzielt werden, im Wohnsitzstaat des Anlegers vollständig zu versteuern. Die Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Regelungen bzw. Mechanismen:  

     

    Automatischer Informationsaustausch

    Ab dem 1. Juli 2005 findet zwischen 22 der 25 EU-Mitgliedstaaten für Zinserträge ein automatischer zwischenstaatlicher Informationsaustausch statt. Die Kontrollmeldung des jeweiligen Staates umfasst neben Anlegerinformationen auch Bankdaten, Kontonummern und Höhe der Zinsen aufgeteilt nach verschiedenen Zinsarten.  

     

    An diesem Informationsaustausch nehmen die drei EU-Staaten Luxemburg, Österreich und Belgien vorerst noch nicht teil. Diese Staaten führen zunächst eine Quellensteuer auf Zinsen für Steuerausländer ein. Dieser Steuerabzug liegt ab dem Jahr 2005 bei 15 Prozent, ab dem Jahr 2008 bei 20 Prozent und ab dem Jahr 2011 bei 35 Prozent. Von den Quellensteuereinnahmen sollen dann 75 Prozent an den EU-Ansässigkeitsstaat des Anlegers überwiesen werden, die restlichen 25 Prozent erhalten die drei Quellensteuerabzugsländer als Verwaltungsaufwand. Da persönliche Daten des ausländischen Kapitalanlegers von diesen drei Staaten nicht weitergeleitet werden, erhält der deutsche Fiskus keine Kenntnis von der Kapitalanlage im Ausland. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Nettogutschrift der ausländischen Zinsen um den Quellensteuerabzug verringert und sich somit die Nachsteuerrendite der Anlage schmälert. Anleger können den Quellensteuerabzug nur vermeiden, indem sie ihrer ausländischen Bank die Ermächtigung zur Ausstellung von Kontrollmitteilungen geben.