26.02.2008 | Steuererklärung
Zur Abzugsfähigkeit von „privaten“ Steuerberatungskosten
Nach dem 31. Dezember 2005 gezahlte, privat veranlasste Steuerberatungskosten sind – unabhängig für welchen Zeitraum – nicht mehr als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz abzugsfähig. Gegen diese Regelung sind zwei Musterklagen anhängig – und zwar vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az: 10 K 103/07) sowie dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 5 K 186/07).
Praxistipp: Es empfiehlt sich, mit Hinweis auf die beiden Musterverfahren Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid (ab dem Veranlagungsjahr 2006) einzulegen, sofern im betreffenden Veranlagungszeitraum privat veranlasste Steuerberatungskosten gezahlt und nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden. Der Einspruch kann dann bis zur Entscheidung der Musterverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen. Die Aussetzung der Vollziehung wird allerdings nicht gewährt. Gleiches gilt, falls die Einordnung der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Sonderausgaben strittig ist.