30.05.2011 | Steuerstrafrecht
Steuerfahndung in der Apotheke - was können Sie tun?
von RA Dr. Philipp Gehrmann und RA Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin
Seit einigen Jahren können Betriebsprüfer computergestützt mit der IDEA-Software (Interactive Data Extraction and Analysis) auf die Suche gehen, um anhand mathematisch-statistischer Tests auf Ungereimtheiten zu stoßen. Nicht immer muss sich der dann entstehende Streit mit der Behörde nur auf die Finanzen beschränken. Denkbar ist auch ein überraschender Auftritt der Steuerfahndung. Was ist in einer solchen Situation zu beachten?
Die Ausgangssituation
Die Finanzverwaltung soll nach internen Analysen davon ausgehen, dass in den Apotheken in Deutschland erhebliches Nachforderungspotenzial liegt. Steuerstrafrechtliche Durchsuchungen dienen dem Auffinden von Beweismitteln und finden ganz überwiegend unangekündigt statt. Die mit ihnen einhergehenden Ermittlungsmaßnahmen können den Inhaber einer Apotheke, aber auch angestellte Mitarbeiter/innen treffen. Gegen wen sich das Strafverfahren konkret richtet, ist dem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zu entnehmen, den die Ermittlungsbeamten mit sich führen und bekanntgeben müssen.
Allgemeine Verhaltensregeln beachten
Drei allgemeine Regeln sind für den Ernstfall zu verinnerlichen. Diese gelten auch und vor allem dann, wenn der von der Durchsuchung Betroffene der Ansicht ist, es müsse sich alles um ein „großes Missverständnis“ handeln, denn er habe sich niemals fehlerhaft verhalten:
- Bei einer Durchsuchung ist wenig zu gewinnen, aber viel zu verlieren!
- Es ist ein externer Berater hinzuzuziehen!
- Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Diese Hinweise mögen sich einfach anhören, aber die Erfahrung zeigt: Wer diese Grundsätze beachtet, macht bei einer Durchsuchung keine Fehler, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
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