30.07.2009 | Strafrecht
4 x 30 statt 120: Stückeln von Packungen ist nur in Ausnahmefällen zulässig
von RA, FA StrafR Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin, Lehrbeauftragter der MLU Halle-Wittenberg
Zahlreiche deutsche Apotheken sollen nach dem Bericht eines ARD-Magazins von Anfang Juli 2009 mit Packungsgrößen schummeln. So gäben sie den Kunden statt einer Großpackung mehrere kleine Packungen mit der insgesamt gleichen Anzahl an Tabletten. Der Krankenkasse stellten sie dann aber die Großpackung in Rechnung, die - was an sich überraschend ist - teurer ist als die kleinen Packungen zusammen. Den Preisunterschied behielten die Apotheken für sich.
Hintergrund
Entgegen allgemeinen marktüblichen Gepflogenheiten erhalten Apotheken einzelne Medikamente mit einer kleineren Stückzahl von den Herstellern preisgünstiger als eine Großpackung. Bei der Vorlage entsprechender Rezepte überreichen die Apotheker/innen an die Patienten die für sie kostengünstigen Kleinpackungen, rechnen gegenüber der Krankenkasse aber die teurere Großpackung ab. Mit anderen Worten:
- Gegenüber der Krankenkasse wird ein Verkaufs- und Liefervorgang behauptet, der in dieser Form nicht stattgefunden hat.
- Dementsprechend entspricht auch die Zahlungsanforderung gegenüber der Krankenkasse nicht dem tatsächlichen Ablauf zwischen Apotheker/in und Patient/in.
Tatsache ist, dass es das zurzeit geltende Heilmittelwerbegesetz den Herstellern von Arzneimitteln untersagt, Apotheken gewisse finanzielle Rabatte oder Naturalrabatte zu gewähren. Denn Apotheker/innen sind in erster Linie Heilberufler und sollen deshalb nicht dem Preiswettbewerb von (Generika-)Herstellern ausgesetzt sein, die mit (Natural-)Rabatten die Absatzchancen ihrer Produkte fördern wollen.
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