· Fachbeitrag · Apothekervergütung
Sprechstundenbedarf taxieren: Darauf müssen Sie achten
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Die Verordnung von Sprechstundenbedarf folgt „besonderen Gesetzen“. Bereits bei den Verordnungen von Arzneimitteln für Versicherte der GKV sind diverse Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) V und besondere vertragliche Richtlinien wie z. B. die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinien des G-BA zu berücksichtigen. Bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf gelten aber ‒ unabhängig davon ‒ andere vertragliche Vereinbarungen. Diese regional unterschiedlichen Regelungen zu beachten, ist ein wichtiger Punkt zur Verhinderung von Retaxationen beim Sprechstundenbedarf. |
Unbedingt beachten: Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben mit den Krankenkassenverbänden jeweils für ihren Bereich eine Sprechstundenbedarfsvereinbarung geschlossen, in der die Modalitäten bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf geregelt sind. Bei der Belieferung von Sprechstundenbedarf muss die Apotheke daher die Vorgaben der im KV-Bereich des verordnenden Arztes geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung berücksichtigen.
Inhalte der Sprechstundenbedarfsvereinbarung
In der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist regelmäßig zunächst festgelegt, über welche Krankenkasse (z. B. im Bereich der KV Hessen die AOK Hessen) der Sprechstundenbedarf abgerechnet werden muss. Erfolgt die Abrechnung gegenüber der falschen Krankenkasse, ist diese unzulässig. Die Verordnung erfolgt im Regelfall auf einem Muster-16-Verordnungsblatt, auf dem maximal drei Positionen verordnet werden dürfen.
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