01.07.2007 | Umsatzsteuer
So vermeiden Sie bei der Überlassung von Berufskleidung die Umsatzsteuer
Dass Apotheker als Arbeitgeber Mitarbeitern typische Berufskleidung überlassen, ist lohnsteuerfrei möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.6.2006, Az: VI R 21/05, Abruf-Nr: 062875; „Apotheker Berater“ Nr. 7/2005, S. 9). Damit Sie dabei auch umsatzsteuerliche Konsequenzen vermeiden, sollten Sie Folgendes beachten:
Überlassung typischer Berufskleidung
Die Überlassung der Kleidung ist nicht umsatzsteuerbar, wenn dies unentgeltlich erfolgt und wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist (R 12 Abs. 4 Nr. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien). Hierunter fallen in der Apotheke gleichartige weiße oder farbige Kittel, Pullunder, Strickjacken, Blusen, Halstücher etc., die nicht besonders exklusiv oder teuer sind.
Überlassung nicht typischer Berufskleidung
Überlässt der Arbeitgeber untypische Kleidung, so fällt auf jeden Fall Umsatzsteuer an. Für deren Höhe ist danach zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter für die Überlassung zahlt oder nicht:
Zahlen die Mitarbeiter für die Überlassung kein Entgelt, muss Umsatzsteuer auf die anteiligen, mit Vorsteuer belasteten Kosten pro Mitarbeiter gezahlt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz). Das sind die Anschaffungskosten zuzüglich eventueller Reinigungskosten.
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