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  • 01.12.2006 | Umsatzsteuer

    Übergangsregelung für Geschenkgutscheine

    Zu Weihnachten wird viel geschenkt. Diesen Trend machen sich häufig auch Apotheker gerade im Ergänzungsangebot durch den Verkauf von Gutscheinen zunutze. Im Angebot für die Kunden sind unter anderem Geschenkgutscheine, mit denen die Beschenkten später Waren nach eigener Wahl bezahlen können. Mit der Erhöhung des Steuersatzes von 16 auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 stellt sich jedoch die Frage, wie die Geschenk- und Warengutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind, wenn sie bis Ende 2006 ausgegeben, aber erst in 2007 eingelöst werden.  

    Umsatzsteuerliche Regel legt Korrekturen nahe

    Grundsätzlich sind Geschenkgutscheine, die über einen bestimmten Betrag für einen künftigen Wareneinkauf verkauft werden, erst bei ihrer Einlösung umsatzsteuerpflichtig. Der Einfachheit halber werden die Einnahmen aus dem Verkauf der Gutscheine aber vielfach in den Apotheken zusammen mit der übrigen Tageskasse versteuert. Für Gutscheine, die Kunden in 2006 erworben haben, die aber erst in 2007 eingelöst werden, müsste daher die Umsatzsteuer nachträglich korrigiert werden. Dies bedeutet für die Apotheke, dass bei der Warenausgabe die Umsatzsteuer mit zusätzlich drei Prozent berechnet werden muss. Renditemäßig wirkt sich dies wie folgt aus:  

     

    Umsatzsteuerliche Betrachtung des 2006 verkauften Gutscheins

     

    Einlösung in 2006  

    Umsatzsteuer 16 Prozent  

    Einlösung in 2007  

    Umsatzsteuer 19 Prozent  

    Geschenkgutschein über (brutto), verkauft in 2006  

    50 Euro  

    50 Euro  

    enthaltene Umsatzsteuer  

    6,90 Euro  

    7,98 Euro  

    Einnahme (netto)  

    43,10 Euro  

    42,02 Euro  

    Ausnahmsweise gilt aber eine Vereinfachungsregelung

    Damit Apotheker einen Renditeverlust von 1,08 Euro oder rund 2,5 Prozent vermeiden, können sie von einer Ausnahme-Regelung Gebrauch machen. Nach dem Bundesfinanzministerium muss für Waren, die mit Gutscheinen aus 2006 bis zum 28. Februar 2007 bezahlt werden, keine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden. Nur bei Waren, die mit Gutscheinen aus 2006 nach dem 28. Februar 2007 bezahlt werden, muss die Umsatzsteuer berichtigt werden.  

     

    Praxistipp: Um diesen Renditeverlust zu verhindern, sollten Apotheken Ihre Kunden dazu animieren, alte Gutscheine aus 2006 bis zum 28. Februar 2007 einzulösen. Eine Befristung der Gutscheine bis zum 28. Februar 2007 ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich.