01.08.2007 | Unternehmensteuerreform 2008
Der Bundesrat macht den Weg frei
Der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt (Bundesrat-Drucksache 384/07). Das Gesetz kann daher zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Hier die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
Unternehmensteuergesetz 2008
Für Apotheker wichtige Regelungen Die Reichensteuer von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 Euro soll ab 2008 neben den Überschuss- auch für die Gewinneinkünfte gelten. Personenunternehmen erhalten auf Antrag für thesaurierte (nicht ausgeschüttete bzw. entnommene) Gewinne einen pauschalen Einkommensteuersatz von einheitlich 28 Prozent. Übersteigt nach Antragstellung der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres den laufenden Gewinn, soll es zu einer Nachversteuerung mit 25 Prozent kommen.
Eine Reihe von Änderungen ergeben sich bei der Gewerbesteuer, die keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr ist:
Auch einige Abschreibungsregeln ändern sich:
Der neue Investitionsabzugsbetrag löst die Ansparrücklage ab:
Die Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen soll künftig ab einer Beteiligungsgrenze von 15 statt 10 Prozent erfolgen.
Weitere Regelungen Der Körperschaftsteuertarif sinkt von 25 auf 15 Prozent. Dadurch mindert sich auch der Solidaritätszuschlag und die Gesamtbelastung fällt von derzeit 38,65 auf 29,83 Prozent.
Die nur für Konzern-Unternehmen geplante Zinsschranke zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung sieht eine Freigrenze von 1 Mio. Euro vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -erträgen mehr als 1 Mio. Euro, dürfen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden. Der Rest soll vorgetragen werden und erhöht dann den Zinsaufwand der Folgejahre. Der steuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage für die neue Zinsschranke soll sich neben den Finanzierungsaufwendungen auch um die Abschreibungen erhöhen.
Eine vollkommen neue Regelung ist beim Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geplant: Nach einem neuen § 8c KStG soll alleiniges Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung der Anteilseignerwechsel sein. Die künftige Prüfung soll zweistufig erfolgen. Bei einer Stimmrechtsübertragung zwischen 25,1 und 50 Prozent geht der anteilige Verlustvortrag in Höhe der schädlichen Anteilsübertragung unter. Das tritt ein, sobald die Schwelle von 25 Prozent innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums überschritten wird. Bei der Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte soll es sogar zum vollständigen Untergang des Verlustabzugs sowie des laufenden Verlustes im Jahr der schädlichen Anteilsübertragung kommen. |
Hinweis: Was die neue Unternehmensbesteuerung konkret für Sie als Apotheker bedeutet und wann Sie weshalb tätig werden sollten, lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben des „Apotheker Beraters“.