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  • 01.05.2006 | Urlaubsrecht

    Das sollte der Apotheker wissen

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt & Partner, Dresden/Koblenz/Oberhausen/Weimar

    Obwohl die gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch und die Gewährung von Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und in § 11 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) klar geregelt sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Unstimmigkeiten. Eine Nichtbeachtung der urlaubsrechtlichen Vorgaben kann arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haben. Der folgende Beitrag erläutert, was Sie als Arbeitgeber zu dieser Thematik wissen sollten.  

    Entstehung und Dauer des Urlaubs

    Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht für alle Arbeitsverhältnisse erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Dabei gilt der Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer hat gemäß BUrlG einen Mindest-anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub jährlich. Hierbei gelten als Werktage grundsätzlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG).  

     

    Hinweis: Sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Urlaub bemisst sich nach Kalenderwerktagen (Montag bis Samstag). Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen zur Verfügung gestellt werden sollte. So beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage (also 4 Wochen à 6 Kalenderwerktage).  

     

    Urlaubsanspruch bei Tarifbindung

    Wenn sowohl der Apothekeninhaber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind bzw. wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des BRTV vereinbart wurde oder dieser Kraft tariflicher Übung gilt, gelten die tariflichen Urlaubsvorschriften. Nach § 11 Nr. 12 BRTV beträgt der Urlaub für Mitarbeiter, die am 1. Januar des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben  

    • bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres 31 Werktage und
    • ab dem 30. Lebensjahr 34 Werktage.