30.10.2009 | Vergaberecht
Rabattverträge: Zuschlag für wirkstoffgleiches Medikament darf mehrfach erteilt werden
Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoffgleiche Medikamente den Zuschlag gleichzeitig an drei Pharmahersteller erteilen und sind pro Vergabelos nicht auf ein Unternehmen beschränkt (Landssozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 3.9.2009, Az: L 21 KR 51/09 SFB, Abruf-Nr: 093490).
Insofern sind das vergaberechtliche Transparenz- und das Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Das Wettbewerbsprinzip sehe solche Vergabe-Möglichkeiten sogar ausdrücklich vor. Insbesondere spreche aus Compliance-Gründen nichts gegen diese Vergabeweise, weil bei der Auswahl zwischen mehreren wirkstoffgleichen Medikamenten damit zu rechnen sei, dass darunter auch den Versicherten bekannte und von ihnen akzeptierte Medikamente seien.
Der Apotheker darf dann als verantwortlicher Teilnehmer an der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auswählen, welches (von mehreren vom Rabattvertrag erfassten) Arzneimittel er konkret an den Kunden abgibt.