28.07.2010 | Vermietung und Verpachtung
Werbungskostenabzug setzt ausreichenden Nachweis der Vermietungsabsicht voraus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Der Werbungskostenabzug für eine leer stehende, zur Vermietung vorgesehene Wohnung setzt voraus, dass für Außenstehende erkennbar ist, dass die Vermietung aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich war und eine ernsthafte Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit bestanden hat. Die Beweislast liegt im Zweifel beim Steuerpflichtigen.
In einem aktuellen Urteil musste sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit der Ernsthaftigkeit der Vermietungsabsicht von zwei Ärzten als Eigentümer leer stehender Praxisräume beschäftigen (Urteil vom 26.2.2009, Az: 1 K 313/05, Abruf-Nr.: 101517). Das inanzgericht versagte den Ärzten mangels Vermietungsabsicht den Werbungskostenabzug, da sie in den vier Jahren nach dem Auszug des letzten Mieters unter anderem
- keine Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet aufgegeben,
- allenfalls einmal kurzfristig einen Makler mit der Vermietung beauftragt,
- zur besseren Vermietbarkeit erforderliche Renovierungsmaßnahmen unterlassen und
- sich im Übrigen auf „Mundpropaganda“ in ihren jeweiligen Praxen beschränkt hatten.