26.02.2008 | Vermögensübertragung
Günstige Schenkung an Kinder gegen Rente
Überträgt ein Ehegatte den Kindern Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und sagen die Kinder im Gegenzug beiden Eltern ein Rentenrecht zu, kann eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten vorliegen. Denn im Ergebnis hat der eine Ehegatte dem anderen einen Rentenanspruch verschafft. Wie Ehegatten die Schenkungsteuer in diesen Fällen aber vermeiden können, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) aufgezeigt (Urteil vom 22.8.2007, Az: II R 33/06, Abruf-Nr: 073507).
Wann fällt Schenkungsteuer an?
Schenkungsteuer fällt an, wenn der Beschenkte über den Gegenstand frei verfügen kann. Keine Steuerpflicht würde also bestehen, wenn der begünstigte Ehegatte dem anderen gegenüber zivilrechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, von ihm verwendete Teile der Rente wieder herauszugeben (Ausgleichspflicht). Schenkungsteuerpflichtig wären daher in der Regel folgende – und in der Praxis bei intakter Ehe häufig anzutreffende – Vorgehensweisen:
- Beide Ehegatten sind Kontoinhaber (Oderkonto) und können über das Konto verfügen, auf das die Rente fließt. Es besteht keine zivilrechtliche Ausgleichspflicht, wenn ein Ehegatte Geld abhebt.
- Die Rente fließt auf ein Konto des übergebenden Ehegatten und der andere hat eine unbeschränkte Vollmacht für dieses Konto.
Vertrag oder tatsächliche Übung der Ehegatten entscheidet
Es kommt darauf an, was die Ehegatten (schriftlich oder mündlich) vereinbart haben. Ohne ausdrückliche Abmachung hängt die Schenkungsteuerpflicht davon ab, wie die Ehegatten bislang (stillschweigend) über das Konto tatsächlich verfügt haben. Ohne jede Vereinbarung ist entscheidend, welcher Ehegatte auf dem Konto wie verfügt (dabei ist auch die Zeit vor Beginn der Rente zu berücksichtigen): also wer tatsächlich Verfügungen vornimmt, wie die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestritten und wie nicht für den laufenden Bedarf benötigte Gelder verwendet werden.
Wollen die Ehegatten die Schenkungsteuerpflicht sicher vermeiden, sollten sie schriftlich vereinbaren, dass die Rente nur dem Ehegatten zusteht, auf dessen Vermögensübertragung sie beruht. Kapitalanlagen von dem Konto sollten deshalb nur für den Ehegatten vorgenommen werden, auf den die Rente zurückzuführen ist.
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