29.08.2008 | Versicherungsrecht
BGH bestätigt: Krankentagegeld verbietet auch geringfügige Tätigkeit
Wird ein Versicherungsnehmer beruflich tätig, während er Krankentagegeld bezieht, so ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung der Versicherung berechtigt, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter (nicht berufsbezogener) Bedeutung handelt. Als Apotheker können Sie also zum Beispiel zu Hause Ihre liegengebliebene Post sortieren, Kunden beraten dürfen Sie aber nicht.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Juli 2007 bestätigt (Az: IV ZR 129/06, Abruf-Nr: 072413). Danach ist einem kranken Versicherungsnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit die Ausübung jedweder – auch geringfügiger – beruflicher Tätigkeiten untersagt, die seinem Berufsfeld zuzuordnen sind. Ansonsten liegt ein grober Verstoß gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer vor.