01.10.2005 | Werbungskosten
Gleiche Betriebsausgaben schließen Werbungskosten-Pauschale aus
Die Werbungskosten-Pauschale bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von jetzt 920 Euro kann nicht neben gleichartigen Betriebsausgaben aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Dazu folgender Fall, über den das Finanzgericht (FG) Köln am 27. Januar 2005 entschied (Az: 2 K 5754/01, Abruf-Nr. 051840):
Sachverhalt
Ein Jurist war sowohl als Angestellter als auch freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit machte er Kosten für ein Arbeitszimmer, Fachliteratur und Bürobedarf als Betriebsausgaben geltend. Bei den Werbungskosten für seine nichtselbstständige Tätigkeit wirkten sich nur die Fahrten zur Arbeit aus. Da hierdurch der Werbungskosten-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, kürzte das Finanzamt auch die Betriebsausgaben.
Entscheidungsgründe
Das FG bestätigte dies und führte zur Begründung aus: Die Tätigkeiten sind vergleichbar. Zwischen ihnen besteht ein so enger Zusammenhang, dass die Aufwendungen zumindest zum Teil ihrer Natur nach weder ausschließlich zu der einen noch zu der anderen Einkunftsart gehören. Bei den Werbungskosten sind deshalb nur spezifische Aufwendungen der nichtselbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bedeutung des Urteils für Apotheker
Werden angestellte Apotheker oder Filialleiter nebenher freiberuflich tätig, müssen sie ihre tatsächlichen beruflichen Aufwendungen entweder den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuordnen. Fallen die Ausgaben gleichzeitig für beide Einkunftsarten an (zum Beispiel Ausgaben für Laptop, Fachliteratur, Fachbücher, Telefon, Internet), müssen sie im Wege der Schätzung auf die Einkunftsarten verteilt werden.
Betroffene Apotheker können sich die Aufteilung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen aber sparen, wenn diese weniger als 1.534 Euro pro Jahr betragen. Sie können in diesem Fall nämlich beide Pauschalen ansetzen (bei den Gehaltseinkünften die Arbeitnehmer-Pauschale von 920 Euro und bei der freiberuflichen Nebentätigkeit die Betriebsausgaben-Pauschale von 25 Prozent der Einnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 Euro jährlich). Im Übrigen sollten Betroffene ihre Veranlagung offen halten, da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Az: IV R 16/05) eingelegt worden ist.
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