01.11.2007 | Wettbewerbsrecht
Der BGH „kippt“ Werbeverbot in Berufskleidung
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) schreibt vor, dass Werbung mit Fotos in Berufskleidung und bei der beruflichen Tätigkeit unzulässig ist. Die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass durch Ablichtungen der Eindruck erzeugt wird, dass fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren fachlich empfohlen oder angewendet werden. Die Autorität der Heilberufe soll nicht dazu ausgenutzt werden, direkt oder indirekt die Vorstellung der besonderen Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken.
Mit Urteil vom 1. März 2007 hält der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für geboten (Az: I ZR 51/05, Abruf-Nr: 072447). Danach ist Werbung mit Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung und/oder bei der Tätigkeit nur unzulässig, wenn sie geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen, und wenn dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt werden könnte.
Die bildliche Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist insbesondere im Hinblick auf Artikel 12 Grundgesetz (Gewährleistung der Berufsausübungsfreiheit) also nicht mehr in jedem Fall verboten. Sogar eine unsachliche Beeinflussung kann im Einzelfall zulässig sein, wenn dadurch aber die Gesundheit der Verbraucher nicht gefährdet ist.
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