01.03.2005 | Wettbewerbsrecht
Dürfen Pharmaunternehmen GKV-Patienten Kosten für Medikamente erstatten?
Vor einigen Wochen erregte die Firma Pfizer Aufsehen, als sie damit warb, GKV-Patienten unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Zuzahlung für den Cholesterinsenker „Sortis“ zu erstatten.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14. Februar 2005 (Az: 14 O 17/05 KfH III) der Firma Pfizer nun untersagt, diese Form der Erstattung anzukündigen. Zur Begründung führt das Landgericht einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) an. Danach sind Zuwendungen, die mehr als geringfügig sind, unzulässig. Da Pfizer die Höhe der Zuwendungen mit bis zu 66 Euro beziffere, sei diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Im Übrigen richteten sich die Maßnahmen nicht nur an Patienten, sondern auch an die Ärzte und Apotheker, was unmittelbar dem Absatz von Sortis zugute komme. Dies führe zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung.
Nach Ansicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe als zuständige Arzneimittelaufsichtsbehörde hingegen ist das Vorgehen der Firma Pfizer zulässig – mit der Begründung, dass die Zuwendung keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Patienten habe. Ob das Mittel konsumiert werde, hänge allein von der Verschreibung des Arztes ab.
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