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  • 01.09.2006 | Wettbewerbsrecht

    Erstattung der Praxisgebühr gegen Bonuspunkte ist nicht berufsrechtswidrig

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Es ist berufsrechtlich unbedenklich, wenn ein Apotheker im Rahmen eines zulässigen Bonuspunktesystems seinen Kunden die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet (Landesberufsgericht – LBG – für die Heilberufe beim Oberlandesgericht – OLG – München, Beschluss vom 11.4.2006, Az: LBG-Ap 1/06, Abruf-Nr: 062498). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde die für die Erstattung der Praxisgebühr notwendigen Bonuspunkte zunächst anderweitig – nämlich durch den Kauf von Waren aus dem nicht apothekenpflichtigen Sortiment – sammeln muss. In diesem Fall bewirbt der Apotheker nur sein „Randsortiment“, mit dem er als Kaufmann im Wettbewerb zu bestehen hat.  

    Sachverhalt

    Apotheker A hatte im Rahmen seines Bonuspunktesystems „V-Taler“ neben anderen Prämien auch den Ersatz der Arztpraxisgebühr in Höhe von 10 Euro ausgelobt. Dafür musste der betreffende Kunde die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr sowie 15 V-Taler vorlegen. Die V-Taler konnte der Kunde durch einen Einkauf ab 7 Euro aus dem nicht apothekenpflichtigen Freiverkaufswarensortiment des A oder als Geburtstagspräsent erhalten.  

     

    Die Apothekerkammer beantragte gegen A die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Aus ihrer Sicht stellte die Erstattung der Praxisgebühr einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Apotheken sowie einen unlauteren Verzicht auf Zuzahlung zu Arzneimitteln dar. Ferner sei berufsrechtlich zu beachten, dass Sinn und Zweck der gesetzlich eingeführten Praxisgebühr – nämlich ein rationelles Patientenverhalten zu erreichen – in Frage gestellt würden, wenn A die Zahlung für den Patienten übernähme. Dieser Argumentation folgten die Münchner Richter jedoch nicht.  

    Entscheidungsgründe

    Nach den Ausführungen des LBG wird dem Patienten und späteren Apotheken-Kunden nicht die Entrichtung der Praxisgebühr beim Arzt erspart. Vielmehr muss er diese zunächst bezahlen. Sodann führt die Vorlage der Praxisgebührenquittung bei A auch nicht automatisch zu einer Rückerstattung, da der Kunde für diesen Vorgang keinen der außerdem benötigten 15 V-Taler erlangt. Die V-Taler muss der Kunde erst durch den Erwerb von nicht apothekenpflichtigen Waren sammeln.