01.05.2005 | Wettbewerbsrecht
Erstattung der Praxisgebühr gegen „Taler“?
Ein Apotheker bot zur Kundenbindung so genannte „Taler“ an, die der Kunde beim Kauf bestimmter Waren erhält. Verfügt der Kunde über 20 Taler, kann er sich hierfür eine zuvor gezahlte Praxisgebühr bei der Apotheke erstatten lassen. Dies ist zulässig entschied das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. (Urteil vom 11. 11. 2004, Az: 2/3 O 241/04). Eine wettbewerbswidrige Vereitelung des Zwecks der Praxisgebühr liege nicht vor, da es dem Apotheker primär um die Werbung für die Apotheke gehe und nicht darum, das Kostenbewußtsein der Patienten zu schwächen. Auch führe die Werbemaßnahme nicht zu einer verbotenen unsachlichen Beeinflussung des Kunden. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass der Einkauf in der Apotheke maßgeblich durch die Erstattungsregelung motiviert ist, zumal die Erstattung das Sammeln von 20 Talern voraussetzt. Beachten Sie: Andere Gerichte wie das LG Rostock (Urteil vom 17. 11. 2004, Az: 5 O 102/04) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 21. 10. 2004, Az: 2 U 79/04) sehen das anders und halten eine Erstattung der Praxisgebühr für unzulässig. Mangels höchstrichterlicher Entscheidung ist also Vorsicht bei derartigen Maßnahmen geboten.
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