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  • 01.08.2006 | Wettbewerbsrecht

    Keine Kommunikationsrechner in Arztpraxen

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 9. Juni 2006 den Betrieb so genannter Kommunikationsrechner in Arztpraxen als wettbewerbswidrig untersagt (Az. 13 O 146/06, Abruf-Nr: 062047). Im zu Grunde liegenden Fall ermöglichten es Kommunikationsrechner den Patienten, mit Hilfe von Krankenversicherungskarte und Rezept Medikamente noch von der Arztpraxis aus in einer der am System teilnehmenden Apotheken zu bestellen. Der Patient konnte die Bestellung in der Apotheke abholen oder sich vom Botendienst der Apotheke bringen lassen. Die Teilnahme an diesem Bestellsystem war für die Apotheken gebührenpflichtig.  

    Entscheidungsgründe

    Nach dem LG Osnabrück verstößt dieses Vertriebssystem gegen § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.V.m. § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Danach ist es Ärzten verboten, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Hier konnten die Patienten aber nur bei dem engen Kreis der teilnehmenden Apotheken und nicht bei allen Apotheken mit Online-Bestellsystem bestellen.  

    Praxishinweis

    Das auf den ersten Blick patientenfreundlich erscheinende Vertriebssystem wurde zu Recht als unlauter untersagt. Denn es ist wahrscheinlich, dass die Patienten auf Grund der Bestellmöglichkeit in den Praxisräumen auf eine besondere Wertschätzung des Arztes für die anbietende Apotheke schließen. Dass die Teilnahme an dem System für den Apotheker gebührenpflichtig war, konnte sich dem Patienten nicht erschließen. So wurde er durch das System einer Apotheke zugewiesen, wobei der Arzt durch die Bereitstellung des Kommunikationsrechners als „mittelbarer Zuweiser“ ungewollt Pate stand. Darüber hinaus barg das System die Gefahr, dass die Beratung des Patienten durch den Apotheker an Bedeutung verliert oder ganz entfällt.  

     

    Ein solches System könnte aber wettbewerbsrechtlich zulässig betrieben werden, wenn Patienten bei jeder beliebigen Apotheke Arzneimittel beziehen können, die Online-Bestellungen entgegennimmt. Zwar wäre auch in diesem Fall die Anzahl der Apotheken begrenzt, auf die verwiesen wird. Doch wäre dies gerechtfertigt, weil es den Apotheken freistünde, Online-Bestellungen anzunehmen oder nicht. Im Übrigen wären auch Bestellungen ohne einen Zusammenhang mit ausgeübter ärztlicher Tätigkeit sowie Bestellungen durch den Arzt selbst mangels Verstoßes gegen die MBO-Ä unbedenklich.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 17 | ID 85100