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  • 26.02.2008 | Wettbewerbsrecht

    Mit Sonderaktionen Kunden gewinnen

    von RA, FA MedR Sören Kleinke und RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Neben der Direktwerbung, Gutscheinen, Preisnachlässen und anderen klassischen Werbeformen, die bereits im „Apotheker Berater“ Nr. 10/2007, Seiten 17 ff., ausführlich dargestellt wurden, stellen auch Sonderaktionen effektive Marketingmaßnahmen dar. In diese Kategorie fallen etwa Gewinnspiele oder kostenlose Messaktionen (zum Beispiel Venenmessungen, Blutzucker- oder Blutdruckkontrolle). Was Sie hierbei rechtlich beachten müssen, erläutert der folgende Beitrag.  

    Preisausschreiben/Gewinnspiele

    Das Durchführen von Gewinnspielen ist im Grundsatz zulässig, wenn die folgenden gesetzlichen Vorgaben beachtet werden:  

     

    Checkliste: Zulässige Gewinnspiele

    • Keine Irreführung über Anzahl oder Wert der Gewinne
    • Klare Formulierung der Teilnahmebedingungen
    • Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängen
    • Für die Teilnahme an dem Gewinnspiel oder das Abholen der Gewinne darf nicht zur Bedingung gemacht werden, dass der Kunde Mitarbeiter der Apotheke anspricht

    Daraus folgt: Gewinnspiele als solche sind mit Wettbewerbsrecht vereinbar. Dennoch untersagen einige Berufsordnungen der Landesapothekerkammern – zum Beispiel Sachsen-Anhalt – Gewinnspiele generell. Adressaten hierauf gestützter Sanktionen sollten rechtliche Schritte sorgfältig prüfen, denn es stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Einschränkung.  

     

    Außerdem ist § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu beachten, wonach der Einsatz von Gewinnspielen in der Laienwerbung für Produkte oder Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 HWG unzulässig ist. Die Vereinbarkeit dieses deutschen Verbots mit dem Europarecht war jüngst Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az: C-374/05, Abruf-Nr: 080620; in dieser Ausgabe S. 15). Während der EuGH das Verbot einer Verlosung von Arzneimitteln hierin ausdrücklich bestätigte, erscheint nach wie vor nicht abschließend geklärt, ob auch die Verlosung anderer Gegenstände zum Zwecke der Arzneimittelwerbung vom nationalen Gesetzgeber wirksam untersagt werden kann.  

    Kostenlose Messaktionen