01.12.2007 | Wettbewerbsrecht
Niederländischer Internet-Versand von Arzneimitteln nach Deutschland ist zulässig
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat die Auffassung des Frankfurter Landgerichts bestätigt, wonach eine niederländische Aktiengesellschaft durch den Internet-Versandhandel von Arzneimitteln nach Deutschland nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt (Urteil vom 28.6.2007, Az: 6 U 126/06, Abruf-Nr: 073605).
Entscheidungsgründe
In Deutschland zugelassene, registrierte oder von der Zulassung freigestellte Medikamente dürfen von dem niederländischen Versandhandel sowohl feilgeboten als auch an deutsche Endverbraucher versandt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Denn der Versand erfolgt von einer Apotheke aus, die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften dazu befugt ist. Diese Vorschriften entsprechen darüber hinaus dem deutschen Apothekenrecht.
Insofern hat das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit in einer Bekanntmachung vom 16. Juni 2005 festgestellt, dass in den Niederlanden vergleichbare Sicherheitsstandards existieren und Versandapotheken dort gleichzeitig eine „Präsenzapotheke“ unterhalten müssen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die in Frage stehende Apotheke nicht mit einer üblichen deutschen Apotheke vergleichbar ist, sondern von ihrem Umfang her offensichtlich nur die formalen Voraussetzungen für den Versandhandel schaffen sollte.
Die niederländische Aktiengesellschaft habe sich auf die Verbindlichkeit der Bekanntgabe des Ministeriums verlassen dürfen und verhielt sich damit nicht wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
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