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  • 01.09.2010 | Zweitwohnungsteuer

    Bei „Kinderzimmerfällen“ Erhebung zulässig

    Städte (in den Urteilsfällen hier Aachen und Berlin) dürfen von einem Studenten für dessen am Studienort angemietete Wohnung eine Zweitwohnungsteuer erheben, wenn er andernorts mit dem Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet ist, obwohl er dort nur ein Kinderzimmer bewohnt. Es ist insoweit unerheblich, ob der Inhaber einer Zweitwohnung auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung ist, so der Tenor des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.2.10, Az: II R 5/08, Abruf-Nr: 101701; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.2.10, Az:1 BvR 529/09, Abruf-Nr: 102613). Entscheidend ist allein, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss die Erstwohnung auch keine eigene Kochnische enthalten und kann lediglich ein Kinderzimmer sein.  

     

    Hinweis: Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist die aufgrund des Mietvertrags geschuldete Jahres-Nettokaltmiete. In einzelnen Gemeinden wird auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) bzw. Wohnfläche herangezogen.  

    • In Abkehr zur früheren Rechtsprechung in „Apotheker Berater“ Nr. 5/2007, S. 2
    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 2 | ID 138190