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  • 25.02.2021 · Fachbeitrag · Apothekenbetriebsordnung

    Elektronische Verschreibungen: Kontrahierungszwang – ja oder nein?

    | Gemäß § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahn- oder Tierheilkunde berechtigt sind, in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Der daraus abgeleitete Kontrahierungszwang gilt jedoch nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Verschreibung nach AMVV persönlich oder elektronisch in der Apotheke vorgelegt wird. Diese Rechtspflicht besteht demnach nicht, wenn die Apotheke lediglich eine Benachrichtigung eines Plattformbetreibers erhält, dass eine elektronische Verordnung abholbar ist. |