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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Sorgenkind Hilfstaxe: Das ist zu beachten

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Zum 01.01.2024 wurden die Anlagen 1 und 2 des Vertrags über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen („Hilfstaxe“) gekündigt. Seitdem herrscht in vielen Apothekenteams starke Verunsicherung darüber, wie mit dieser Situation umzugehen ist. AH bringt Licht ins Dunkel. |

    Was wurde gekündigt und was gilt noch?

    Zu beachten ist, dass nicht die gesamte Hilfstaxe gekündigt wurde, sondern nur die Anlagen 1 und 2 mit den Preisübersichten für Ausgangsstoffe bzw. Abgabegefäße. Alle übrigen Anlagen der Hilfstaxe, wie z. B. Anlage 3 zur Preisbildung für parenterale Lösungen, die für die Substitutionstherapie wichtigen Anlagen 4 bis 7 mit den Regelungen zur Preisbildung bei Methadon, Levomethadon, Buprenorphin bzw. Buprenorphin/Naloxon sowie die Anlage 10 mit den Regelungen zur Preisbildung von Cannabisblüten, -extrakten und Dronabinol-Zubereitungen behalten weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit.

    Welches Prinzip der Preisbildung gilt nun für Stoffe und Gefäße?

    Seit dem 01.01.2024 werden bei der Berechnung der Preise für Stoffe und Gefäße die §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) über die Apothekenzuschläge für Stoffe bzw. für Zubereitungen aus Stoffen herangezogen. In § 4 Abs. 2 AMPreisV heißt es, dass bei der Preisberechnung von Stoffen von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes auszugehen ist, wobei der Einkaufspreis (EK) der üblichen Abpackung maßgebend ist. Ebenso ist dies in § 5 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV für die Abgabe von Rezepturen geregelt. Unter Nr. 2 wird klargestellt, dass bei Fertigarzneimitteln der EK der erforderlichen Packungsgröße gilt.