· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorliegen einer Verordnung ist unzulässig
von RA Andreas Frohn, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Bereits im Januar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept unzulässig ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt ( BGH, Urteil vom 8.1.2015, Az. I ZR 123/13, Abruf-Nr. 143943 ). Nun liegen die Urteilsgründe vor, in denen sich das Gericht insbesondere zu möglichen Ausnahmen äußert. |
Sachverhalt
Einer Patientin ging an einem Samstag vor einer anstehenden Reise ein von ihr seit Jahren eingenommenes blutdrucksenkendes Arzneimittel aus. Da die Praxis ihres Arztes geschlossen war, suchte sie die Apotheke des klagenden Apothekers auf, wo man die Arzneimittelabgabe mangels Rezept verwehrte und die Patientin an den 15 km entfernten ärztlichen Notdienst verwies. Daraufhin begab sich die Patientin in die nahegelegene Apotheke der beklagten Apothekerin und wiederholte dort ihr Anliegen. Die Apothekerin versuchte zunächst, den Arzt der Patientin telefonisch zu erreichen. Als dies erfolglos blieb, versicherte sie sich telefonisch bei einer befreundeten Ärztin, dass die Abgabe des Arzneimittels unbedenklich sei, und händigte es daraufhin ohne Vorliegen eines Rezepts aus.
In dem darüber geführten Rechtsstreit obsiegte vor dem Landgericht zunächst in weiten Teilen die klagende Apothekerin. Das Oberlandesgericht (OLG) hingegen wies die Klage mangels spürbaren Wettbewerbsverstoßes ab - obwohl es den Rechtsverstoß im Kern ebenfalls bejahte. Nunmehr hatte der BGH die Sache als Revisionsinstanz vorliegen.
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