17.05.2013 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Abholerentschädigung ist rechtswidrig
| Die Bewerbung eines Gutscheins in Höhe von 10 Euro als „Abholerentschädigung“ für den Fall, dass das verordnete Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist, ist wettbewerbswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zulasten der Krankenkasse abzugebende Arzneimittel betroffen sind und dem Kunden durch die Abholung nicht tatsächlich besondere Unannehmlichkeiten entstehen (33. Kammer des Landgerichts München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12, Abruf-Nr. 131552 ). |
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