· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Apotheken und die neuen Verbraucherrechte: Diesen Pflichten sollten Sie nachkommen
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Verbraucherverträge, die seit dem 13. Juni 2014 geschlossen werden, müssen neuen EU-Vorgaben genügen. Auch auf Apotheken kommen damit neue Pflichten zu. Welche das sind, zeigt der folgende Überblick. |
Allgemeine Informationspflichten
Informationspflichten, die man bisher vorwiegend von Online-Geschäften kennt, gelten nun für alle Inhaber von Ladengeschäften, also auch für Apotheker. Diese müssen bei Vertragsschluss nennen:
- Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in angemessenem Umfang
- Identität des Apothekers (Handelsname, Anschrift, Telefonnummer)
- Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen, einschließlich Steuern und Abgaben sowie eventuell zusätzliche Lieferkosten
- Gegebenenfalls Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Liefertermin; Verfahren des Apothekers zum Umgang mit Beschwerden
- Gesetzliche Gewährleistungsrechte und weitergehende Kundengarantien
- Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen
- Bestehen eines Widerrufsrechts
MERKE | Die Vorschriften greifen aber nicht beim alltäglichen Verkauf in der öffentlichen Apotheke, da die Informationen sofort bei Vertragsschluss mitgeliefert werden. Auch bei der regelmäßigen Belieferung von Pflegeheimen im Rahmen des Heimversorgungsvertrags sowie bei der Belieferung von Arztpraxen und Krankenhäusern ändert sich im Grunde nichts. |
Informationen beim Botendienst
Bei Botenlieferungen wegen Nichtvorrätigkeit der gewünschten Arzneimittel und in allen sonstigen Fällen einer zeitlich verzögerten Lieferung müssen Apotheker ihren Kunden die Informationen vor dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, sofern sie sich nicht aus den Umständen ergeben. Dabei ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die Information muss lediglich in klarer und verständlicher Weise erfolgen.
PRAXISHINWEIS | Für die Praxis wird vorgeschlagen, kopierte Handzettel vorzuhalten, die den Kunden zusammen mit dem Kassenbon bei Vertragsschluss übergeben werden. |
Ein Muster könnte wie folgt formuliert werden:
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... (Name und Anschrift der Apotheke)
Sehr geehrter Kunde,
da Sie ein leider derzeit nicht in unserem Lager verfügbares Arzneimittel benötigen (siehe anliegender Kassenbon), bieten wir Ihnen gerne unseren Botenservice an. Wir haben das Arzneimittel sofort nachbestellt und werden es Ihnen ... (Zeitangabe) per Boten liefern. (Optional: Für die Botenlieferung berechnen wir Ihnen unsere Pauschale in Höhe von … Euro.)
Aufgrund der gesetzlichen Informationspflichten weisen wir Sie darauf hin, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten. (Optional: Fragen oder Beschwerden können Sie bei der Übergabe an unseren Boten richten oder uns direkt unter der oben angegebenen Adresse kontaktieren.) |
Weitere Schutzvorschriften
Apotheker können von Kunden nur Liefer- oder Nebenkosten verlangen, wenn sie hierüber ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Die Umlage von Kreditkartengebühren ist erlaubt, wenn gleichzeitig eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird und das geforderte Entgelt die dem Apotheker selbst entstehenden Kosten nicht übersteigt.
Ruft ein Apotheker oder eine von ihm beauftragte Person Verbraucher zum Zwecke des Vertragsschlusses an, muss er diesem zu Gesprächsbeginn seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen. Schließlich dürfen Apotheker Kunden nicht auf die Nutzung kostenpflichtiger Telefonhotlines für Fragen oder Erklärungen zu dem geschlossenen Vertrag verweisen.
Besonderheit Fernabsatzverträge
Bei Vertragsschlüssen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, gelten weiterreichende Pflichten. Gelegentliche telefonische Bestellungen von Kunden für eine Botenzustellung fallen demnach nicht darunter, wohl aber die Teilnahme an organisierten Lieferdiensten mit telefonischer oder elektronischer Bestellung.
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung existiert bereits seit jeher ein amtliches Belehrungsmuster. Nunmehr gibt es auch für die Ausübung des Widerrufsrechts ein gesetzliches „Muster-Widerrufsformular“, über das der Apotheker den Kunden informieren muss (www.iww.de/sl451, Seiten 3663 bis 3665).
Besonderheit Rezeptsammelstelle
Die Rezeptsammlung ist zwar typischerweise nicht mit einem Besuch des Kunden in der Apotheke verbunden. Dennoch ist eine Botenzustellung durch pharmazeutisches Personal (mit einem persönlichem Gespräch über die angebotene Ware oder Dienstleistung) vorgesehen, was gegen die Einstufung als reines Fernabsatzgeschäft spricht.