20.03.2024 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Apotheker darf Rezepturarzneimittel nach Praxisbedarfsrezepten herstellen
| Rezeptur- und Defekturarzneimittel können auf der Grundlage von Praxisbedarfsrezepten erlaubnis- und zulassungsfrei hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, ohne dass die Identität einer Patientin oder eines Patienten im Zeitpunkt der Verschreibung bekannt sein muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.08.2023 (Az. 3 LB 11/22) entschieden und eine Untersagungsverfügung gegen einen Apotheker aufgehoben. |
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