· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Apothekerin kann kein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Berufskollegen beanspruchen
von RAin Julia Godemann, LL.M., Dierks+Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
| Eine Apothekerin kann nicht beanspruchen, dass gegen andere Apotheker Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. § 25 Apothekengesetz (ApoG), der unter anderem einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG unter Strafe stellt, dient nicht dem Schutz von Konkurrenten (Verwaltungsgericht [VG]Augsburg, Beschluss vom 11.7.2013, Az. Au 1 E 13.922, Abruf-Nr. 133396 ). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Apotheke in Bayern. Weil sie dem Freistaat erhebliche Abgaben schuldete, leitete das Landratsamt ein Verfahren zum Widerruf ihrer Apothekenerlaubnis ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage. Parallel beantragte sie beim VG Augsburg, das Landratsamt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, nach § 11 Abs. 1 ApoG unzulässige Rechtsgeschäfte und Absprachen zu unterbinden. In ihrem Ort würden bestimmte Apotheken mit Ärzten Absprachen treffen. Das hätte zur Folge, dass ihre Apotheke nahezu gänzlich „vom Rezeptstrom abgeschnitten“ sei.
Entscheidungsgründe
Das VG Augsburg lehnte den Antrag ab. Eine Eilbedürftigkeit liege nicht vor, sodass es bereits am Anordnungsgrund fehle. So sei nicht erkennbar, welche unmittelbaren positiven Folgen sich durch den Erlass der einstweiligen Anordnung für die Apothekerin ergeben würden. Die Apothekerin habe auch keinen Anordnungsanspruch. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG könne nur durch Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 25 ApoG verfolgt werden. Auf die Durchführung eines solchen Verfahrens habe die Apothekerin aber keinen Anspruch. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass § 25 ApoG Konkurrenzschutz zukäme, sodass ein solcher auch nicht von Dritten gerichtlich eingefordert werden könne.
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