23.06.2014 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Kein Anspruch eines Apothekers auf behördliches Einschreiten bei fehlenden Anhaltspunkten
| Ein Apotheker hat insbesondere dann keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Berufskollegen wegen vermeintlich unzulässigen Absprachen mit Ärzten, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte fehlen und er die verdächtigten Kollegen schon nicht konkret benennen kann (Verwaltungsgericht [VG] Augsburg, Beschluss vom 15.10.2013, Az. Au 1 E 13.1211, Beschluss unter www.dejure.org ). |
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