17.06.2019 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Apothekerkammer darf üblichen Beitrag auch für Umsätze aus Arzneimittelgroßhandel erheben
| Eine Landesapothekerkammer ist nicht verpflichtet, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften – hier dem Großhandel mit Arzneimitteln – einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Urteil vom 05.02.2019, Az. 4 A 29/17, Urteil unter www.dejure.org ). |
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