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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Apothekervertretungen ohne Anstellungsverhältnis sind unzulässig

    von Diplomjurist Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Vertretung eines Apothekers auf Honorarbasis ist nicht mit geltendem Recht vereinbar. Eine Vertretung kann - entgegen der überwiegenden Praxis - nur durch angestellte Kräfte erfolgen (Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht München I, Urteil vom 31.3.2012, Az: BG - Ap 15/10, n.rkr., Abruf-Nr. 121880 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Apothekerin aus Bayern bot auf ihrer Homepage Vertretertätigkeiten auf selbstständiger Basis für andere Apotheker an. Als sie der diesbezüglichen Unterlassensaufforderung durch die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) nicht nachkam, erhob diese Klage. Die BLAK ist der Auffassung, eine Vertretung auf Honorarbasis sei mit apothekenrechtlichen Vorgaben - insbesondere mit der eigenverantwortlichen Leistungsverpflichtung - unvereinbar.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Münchner Richter teilen die Auffassung der BLAK in weiten Teilen: Eine Vertretung auf freiberuflicher Basis widerspreche - sei sie auch praktikabler als ein Anstellungsverhältnis - den gesetzlichen Bestimmungen. Entscheidend aus Sicht des Gerichts ist dabei das Zusammenspiel des Apothekengesetzes (ApoG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Definition der Selbstständigkeit.

     

    § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 ApoG regeln die personenbezogenen Voraussetzungen der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke. So sind unter anderem die Approbation sowie die Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke nachzuweisen. Aufgrund dieses Personenbezugs bestimme § 7 ApoG, dass die Erlaubnis den Inhaber der Apotheke zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet, was Ausdruck des gesetzgeberischen Bildes des „Apothekers in seiner Apotheke“ ist. § 2 Abs. 2 ApBetrO bestimme die persönliche Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Eine Abweichung - nämlich die Möglichkeit der Vertretung - lasse Abs. 5 im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des Apothekenleiters zu, wobei der Vertreter gemäß Abs. 7 die Pflichten des Apothekenleiters übernehme.

     

    Zwar ergebe sich aus § 2 ApBetrO nicht dem Wortlaut nach, dass eine Vertretung nur auf Basis eines Anstellungsverhältnisses erfolgen könne. Dies ergebe sich indes in Abgrenzung zur Tätigkeit als Selbstständiger: Nach der Definition ist selbstständige Arbeit eine solche, deren Zeit, Ort und Inhalt selbst bestimmt werden kann. Ein Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) des Apothekeninhabers bestehe gegenüber dem freien Mitarbeiter gerade nicht. Dies sei jedoch erforderlich, da der Vertreter nicht über eine Betriebserlaubnis für die jeweilige Apotheke verfüge und somit keine persönliche Leitung in eigener Verantwortung ausüben könne.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 11 | ID 34189350