· Nachricht · Apothekenrecht
Zulässigkeit der Herstellung bestimmter Arzneimittel in nicht am Hauptsitz einer Apotheke belegenen Räumlichkeiten für den Versandhandel
| Ob die in § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Ausnahme vom apothekenrechtlichen Grundsatz der Raumeinheit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ApBetrO) auch die Herstellung ausschließlich für den Versandhandel bestimmter Arzneimittel in den externen Räumen umfasst, ist offen und kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entschieden werden (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2024, Az. 1 K 2777/23). |
Eine Verfügung, die einer Apothekerin oder einem Apotheker unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Herstellung nicht zur parenteralen Anwendung bestimmter Arzneimittel sowie solcher Arzneimittel, die Drogen oder Drogenmischungen sind, und die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoff in externen Räumlichkeiten untersagt, ist vor diesem Hintergrund weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig.
Quelle
- AG Medizinrecht (DAV) ‒ Newsletter April 2024