26.01.2015 · Fachbeitrag · Apothekenrecht
Belieferung patientenindividueller Mengenverordnungen: Überschreitung der größten zulässigen Packung
| Bei der Belieferung von Mengenverordnungen darf die Apotheke grundsätzlich keine größere als die größte zulässige Packungsgröße abgeben (Ausnahme: Packung, die durch eine Änderung der Packungsgrößen zur Jumbopackung geworden ist und für eine Übergangszeit von 18 Monaten seit Inkrafttreten der Absenkung noch zulasten der GKV abgegeben werden darf). |
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