· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung, Teil 2
Ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung: Angaben, die das verordnete Arzneimittel betreffen
von RA Dr. Valentin Saalfrank, FA für MedR und RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln
| Eine vertragsärztliche Verordnung muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, damit eine Apotheke berechtigt ist, das verordnete Arzneimittel auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an den Patienten abzugeben. Um ordnungsgemäß im Sinne des § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag zu sein und auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung zu genügen, muss eine auf dem Verordnungsblatt (Muster 16) ausgestellte vertragsärztliche Verordnung unter anderem Angaben zum verordneten Arzneimittel enthalten. |
Bezeichnung des Fertigarzneimittels
Dass der Vertragsarzt auf dem Verordnungsfeld des Verordnungsblatts bestimmt, mit welchen bis zu drei Fertigarzneimitteln der Versicherte zu versorgen ist, stellt eine zentrale Abgabevoraussetzung dar. Bei Rezepturarzneimitteln ist dagegen pro Arzneimittel ein Verordnungsblatt zu verwenden (vgl. Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung [Stand: Januar 2015], S. 36, Ziffer 11).
Fertigarzneimittel werden entweder durch Angabe des Namens, unter dem sie für den Verkehr zugelassen sind (was ihrem Handels-/Produktnamen entspricht), oder ihres Wirkstoffs einschließlich seiner Stärke (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung [AMVV]) bezeichnet. Die bloße Angabe der (achtstelligen) Pharmazentralnummer (PZN) reicht nicht aus, weil sich leicht ein vom Arzt nicht bemerkter Schreibfehler oder Zahlendreher einschleichen kann. In diesem Fall ist eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die PZN nicht zu dem angegebenen Arzneimittelnamen passt.
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