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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Entfernung zwischen Haupt- und Filialapotheke ist unabhängig von Kreisgebieten

    von Rechtsanwalt Andreas Frohn, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Für die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke kommt es in örtlicher Hinsicht allein auf die Erreichbarkeit innerhalb einer Stunde von der Hauptapotheke an (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 3.4.2012, Az: 5 K 1588/11, Abruf-Nr. 123374 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Apotheker beantragte die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke in Bremen und zwei Filialapotheken in Verden und Bremerhaven. Die zuständige Behörde lehnte die Eröffnung der Apotheke in Bremerhaven ab. Das Apothekengesetz (ApoG) erlaube den Betrieb von Filialapotheken unter anderem nur in benachbarten Kreisen. Davon könne bei Bremen und Bremerhaven wegen zwei dazwischenliegender Kreise keine Rede sein. Das Gericht sah dies anders.

     

    Entscheidungsgründe

    In der Entscheidung hatte die Kammer § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG auszulegen. Nach dieser Norm müssen im Falle des Mehrbesitzes die Haupt- und die Filialapotheke unter anderem im gleichen, zumindest aber innerhalb „benachbarter“ Kreise liegen. Streitentscheidend war die Frage, ob „benachbarte“ Kreise eine gemeinsame Grenze haben müssen oder ob allein die Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit gewährleistet sein muss.

     

    Das Gericht ist der Auffassung, der Begriff „benachbart“ sei nicht mit „angrenzend“ gleichzusetzen. Schon aufgrund der unterschiedlichen Größe der Landkreise in den Bundesländern erfülle eine Differenzierung nach einer gemeinsamen Grenze nicht den Zweck der Vorschrift. Diese diene vielmehr der Sicherstellung einer Erreichbarkeit der Filialapotheke innerhalb kurzer Zeit. Dem Hauptapotheker müsse es möglich sein, einerseits dem gesetzlichen Leitbild entsprechend in „seiner“ Apotheke anwesend zu sein, andererseits aber auch - jedenfalls zeitweise vor Ort - die Aufsicht über seine Filialapotheken zu führen. Diese Verpflichtungen könne der Apotheker erfüllen, wenn die Apotheken innerhalb einer Autostunde erreichbar seien. Dabei sei allein die Strecke zwischen der Haupt- und jeweiliger Filialapotheke maßgebend, die Entfernung der Filialen untereinander spiele keine Rolle.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung trägt sowohl der wirtschaftlich geprägten Intention der Mehrbesitzerlaubnis als auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ausreichendem Maße Rechnung. Dass der Apotheker seinen Anwesenheits- und Überwachungspflichten tatsächlich nachkommt, ist allein von der zuständigen Behörde zu überwachen und hat keinen Einfluss auf die Erlaubniserteilung. Eine Genehmigung dürfte indes immer zu erteilen sein, wenn die infrage stehenden Landkreise eine gemeinsame Grenze haben oder sich die Apotheken im gleichen Kreis befinden. Eine Versagung wegen zu großer Entfernungen würde den Gesetzeswortlaut überspannen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 13 | ID 35837910