· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Externer Lagerraum heimversorgender Apotheke darf für weitere Tätigkeiten genutzt werden
von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein externer Lagerraum einer heimversorgenden Apotheke darf auch für Tätigkeiten genutzt werden, die über die reine Lagerung hinausgehen, aber mit der Heimversorgung im Zusammenhang stehen und nicht anderen Räumlichkeiten zugeordnet sind (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25.5.2016, Az. 3 C 8.15, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Zwischen einem Apotheker und der zuständigen Behörde bestand Streit über die Frage, ob ein vom Apotheker angemieteter externer Lagerraum zur Versorgung der von ihm belieferten Pflegeheime auch über die reine Lagerung von Arzneimitteln hinaus genutzt werden dürfe. Nachdem die Behörde eine solche Nutzung untersagt hatte, zog der Apotheker vor Gericht. Er unterlag erstinstanzlich, obsiegte dann aber teilweise im Berufungsverfahren. Gegen letzteres Urteil richtete sich nun die Revision vor dem BVerwG.
Entscheidungsgründe
Die Leipziger Richter stellen zunächst fest, dass dem Begriff des Lagerraums gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) - dies ist der spezielle Lagerraum der krankenhaus- und heimversorgenden Apotheken - nicht zu entnehmen sei, dass dieser ausschließlich zur Lagerung von Arzneimitteln bestimmt sei. Vielmehr müssten auch hier diejenigen Tätigkeiten erlaubt sein, die mit der Lagerung verbunden sind. Dazu gehören z. B. die Anlieferung, die Eingangskontrolle, das Umpacken, die Dokumentation etc. Die Grenze zu den dort unzulässigen Tätigkeiten sei gemäß der ApBetrO und dem Apothekengesetz erst dort zu ziehen, wo bestimmte Tätigkeiten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arzneimittelsicherheit zwingend anderen Betriebsräumen der Apotheke vorbehalten seien.
Anmerkung
Das Urteil des BVerwG schafft Rechtsklarheit über den Einzelfall hinaus und benennt sogar konkret diejenigen Tätigkeiten, die zulässigerweise in einem solchen (externen) Lagerraum einer Apotheke ausgeübt werden dürfen: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner sowie -mitarbeiter, Durchführung des Medikationsmanagements, Kommunikation mit dem behandelnden Arzt. Daneben darf nicht vergessen werden, dass das Betreiben eines externen Lagers an weitere Voraussetzungen geknüpft ist: So müssen die Räumlichkeiten u. a. in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen der Apotheke liegen. Zudem sind die Räume in die Apothekenbetriebserlaubnis aufnehmen zu lassen.
Weiterführender Hinweis
- „Rechtsprechung präzisiert Anforderungen an den Betrieb externer Apothekenlagerräume“ in AH 12/2015, Seite 16