· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Versandhandelserlaubnis berechtigt nicht zum Rezeptsammeln
von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Eine Versandhandelserlaubnis allein berechtigt nicht dazu, Rezepte über eine Sammelbox oder persönlich einzusammeln (Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2016, Az. 13 B 284/16, Beschluss unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Ein Apotheker brachte an der Außenwand eines Nieren- und Diabeteszentrums einen Kasten zur Sammlung von Rezepten an. Die zuständige Behörde untersagte den Betrieb des Kastens unter Hinweis auf die entgegenstehenden Vorschriften zu Rezeptsammelstellen (§ 24 Apothekenbetriebsordnung [ApBetrO]). Dem Verbot kam der Apotheker nach. Er kündigte jedoch an, die Rezepte künftig persönlich oder durch eigenes bzw. Praxispersonal der Zentren einzusammeln. Auch dies verbot die Behörde.
Entscheidungsgründe
Das OVG NRW bestätigt die Entscheidung des vorinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das Verhalten des Apothekers stelle ein unzulässiges Rezeptsammeln dar. Mit dem Einrichten einer Rezeptsammelstelle vergrößere der Apotheker den räumlich-gegenständlichen Geltungsbereich seiner Präsenzapotheke, wofür eine Erlaubnis nach § 24 ApBetrO erforderlich sei. Eine solche darf nur erteilt werden, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist.
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