· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Fahrzeit zwischen Heim und Apotheke darf maximal 60 Minuten betragen
von RA Dr. Stefan Schmidt, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Genehmigung eines nach § 12a Apothekengesetz geschlossenen Heimversorgungsvertrags setzt voraus, dass die Apotheke in angemessener Entfernung zum Heim liegt. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied, ist dieses Erfordernis regelmäßig nur erfüllt, wenn die Fahrzeit zum Heim nicht mehr als eine Stunde beträgt ( Beschluss vom 24.1.2013, Az. 13 A 2740/11, Abruf-Nr. 130669 ). |
Sachverhalt
Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke hatte mit dem Träger eines Heims für ältere und pflegebedürftige Menschen einen Vertrag zur Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten geschlossen und begehrte dessen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Entscheidungsgründe
Nach Verweigerung der Genehmigung und erfolgloser Klage hiergegen blieb auch der Antrag des Apothekeninhabers auf Berufungszulassung ohne Erfolg. Ein Heimversorgungsvertrag setze eine angemessene Entfernung der Apotheke zum Heim voraus. Die Fahrzeit zum Heim dürfe nicht mehr als eine Stunde betragen. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung sei immer, dass die Offizin-Apotheke und das zu versorgende Heim innerhalb desselben Kreises, derselben kreisfreien Stadt oder in einander zumindest benachbarten Kreisen oder Städten liegen. Das Gericht verwies auf die Immobilität vieler Heimbewohner, die einen Anspruch auf schnelle und zuverlässige Arzneimittelbelieferung hätten. Eine heimversorgende Apotheke müsse nicht nur die Belieferung sicherstellen, sondern ebenso zügig umfangreiche Überwachungs-, Informations- und Beratungspflichten erfüllen (können).
Hinsichtlich der Festlegung des Maximalzeitraums für die Arzneimittellieferung von einer Stunde verwies das OVG auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. August 2012 (Az. 3 C 24.11, Abruf-Nr. 122941; siehe hierzu AH 11/2012, Seite 1), in dem dieser Zeitraum für die Belieferung von Krankenhäusern festgeschrieben wurde. Zwar bestünden insoweit unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. In der Sache jedoch sei keine Differenzierung angebracht. Weil Heimen im Gegensatz zu Krankenhäusern keine Bevorratung mit Arzneimitteln für den Notfall erlaubt sei, müsse der Zeitrahmen vielmehr erst recht gelten.
Anmerkung
In seiner Entscheidung hat das OVG die Prämissen des BVerwG für die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern auf den Bereich der Heimversorgung übertragen und damit zu Recht die Sicherheit der Patientenversorgung in den Mittelpunkt gestellt. Wie das BVerwG unterstreicht auch das OVG die Bedeutung einer dezentralen Versorgung.