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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    (Neue) Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV): Handlungsbedarf auch für Apotheken

    von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | So neu ist sie nicht - die EU-LMIV. Sie wurde bereits am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen. Nach Ablauf ihrer langen Übergangsfristen gilt sie seit dem 13. Dezember 2014 nunmehr - da es sich um eine EU-Verordnung und nicht um eine bloße Richtlinie handelt - verbindlich in den Mitgliedstaaten und hat seit diesem Zeitpunkt alle nationalen Vorschriften (in Deutschland zum Beispiel die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung) abgelöst. Wer diese Rechtsänderung nicht berücksichtigt, kann schnell in vermeidbare Abmahnsituationen geraten. |

    Was fällt in den Anwendungsbereich der LIMV?

    Die LMIV soll sicherstellen, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung der Lebensmittel erfüllen und der Endverbraucher beim Lebensmitteleinkauf umfassend informiert wird. Grundsätzlich werden von der LIMV alle Lebensmittel erfasst, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

     

    Die Regelungen im Lebensmittelbereich finden sich überwiegend in unmittelbar geltenden europäischen Verordnungen. Die Grundprinzipien und Definitionen sind in der EU-Basisverordnung (Verordnung [EG] Nr. 178/2002) - dem „Grundgesetz des Lebensmittelrechts“ - verankert. Nach Artikel 2 dieser Basisverordnung fallen unter den Lebensmittelbegriff „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“. Ausgeschlossen sind hier Arzneimittel, kosmetische Mittel und Betäubungsmittel. Hingegen fallen Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sowie diätetische Lebensmittel unter diesen Lebensmittelbegriff und sind daher von der LMIV erfasst. Die letztgenannten Produkte gehören zu den nach der Apothekenbetriebsordnung apothekenüblichen Waren.