· Nachricht · Apothekenrecht
Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung
| Auch der Inhaber einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. mit § 11a Apothekengesetz (ApoG) zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (sog. Versandapotheke) unterliegt für diese der Pflicht zur Vorratshaltung nach § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Pflicht zur Vorratshaltung grundsätzlich konkret produktbezogen und nicht nur wirkstoffbezogen zu verstehen ist (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2018, Az. 13 LA 247/17). |
Weiterführender Hinweis
Quelle: ID 45449937